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Nach dem Klinikaufenthalt: Wie geht es jetzt weiter?

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Bislang stellte die Entlassung aus der stationären Pflege viele Patienten vor einige Probleme. Kliniken durften keine weiteren Krankschreibungen ausstellen und auch für die Medikamente der nächsten Tage konnte kein Rezept ausgehändigt werden. Für Patienten bedeutete das, sich umgehend nach dem Klinikaufenthalt zum Hausarzt zu schleppen, um die entsprechenden Dokumente zu erhalten und sich weiterhin versorgt zu wissen. Das Problem: Der Hausarzt war nicht zwangsläufig immer greifbar. Unter Umständen kam es zu einer gewissen Zeit ohne jegliche medizinische Versorgung.

Das sollte sich nun geändert haben! Seit dem 1. Oktober 2017 haben alle Krankenhäuser in Deutschland ein standardisiertes Entlassungsmanagement anzubieten, über das sie auch auf ihrer Internetseite informieren müssen. Dies sieht ein Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband (GKV-SV), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) vor. Auf diese Weise soll die Anschlussversorgung gesichert werden.

Wie sollte der Übergang von der stationären in die ambulante Pflege idealerweise verlaufen?

Die Entlassung wird von den behandelnden Ärzten anhand des Gesundheitszustandes beschlossen. In die Entscheidung spielen die Berichte des Pflegeteams und die Befunde mit hinein.
Es sind aber wesentlich mehr Faktoren als allein der Gesundheitszustand des Patienten von Bedeutung. Was erwartet den Einzelnen, wenn er nach Hause kommt? Viele haben Familie oder Freunde, welche in der ersten Zeit unterstützen können. Manchmal ist allerdings auch medizinisches Fachwissen oder körperlicher Einsatz gefragt, den lange nicht alle pflegewilligen Angehörigen leisten können.

Im Behandlungsteam sollte daher zeitig geklärt werden, welche Hilfe und welche ambulanten Leistungen der Patient nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt. Diese Informationen werden an den Kliniksozialdienst weiter geleitet, der konkrete Fragen mit Patienten und Angehörigen abklärt. Mit dem Einverständnis des Patienten darf der Kliniksozialdienst ebenfalls auf Informationen der Kranken- und Pflegekassen sowie der Rentenversicherungsträger zurückgreifen. Das ermöglicht es, beispielsweise Reha-Einrichtungen und Pflegedienste zu ermitteln und die entsprechenden Formalitäten in die Wege zu leiten. Mit der Krankenkasse muss ebenfalls geklärt werden, welche kostenpflichtigen Leistungen übernommen werden. Dank der Vorarbeit des Sozialdienstes kann der Arzt die notwendigen Verordnungen ausstellen. Das Resultat ist bestenfalls eine lückenlose und qualitativ abgesicherte Versorgung eines jeden Patienten.

Was ist neu?

Pflege
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Durch das neue Entlassungsmanagement ist es Krankenhäusern in begrenztem Umfang möglich, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Das bedeutet, dass Ärzte die kleinste Packungsgröße an Medikamenten verschreiben dürfen um die Übergangsphase zu überbrücken. Verantwortliche Krankenhausärzte können nunmehr Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen.

Der Bedarf an Anschlussversorgung muss nun außerdem laut Gesetz für jeden Patienten frühzeitig erfasst werden, damit im Anschluss daran ein individueller Entlassplan zusammengestellt werden kann. Dieser muss die die Erforderlichkeit von Anschlussmedikation, fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und anderer verordnungs- bzw. veranlassungsfähiger Leistungen wie Kurzzeitpflege und Haushaltshilfe berücksichtigen. So sollen die Punkte Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung sowie häusliche Versorgung in Zukunft keine Themen mehr sein, um die sich Patienten sorgen müssen. Das Krankenhaus hat gemeinsam mit der Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren und für deren pünktlichen Einsatz zu sorgen.

Wann sollte auch der Patient aktiv werden?

Wenn  aus Sicht des Patienten schon Bedenken für den Zeitraum nach der Entlassung bestehen, sollte unbedingt das Gespräch mit einem Klinikmitarbeiter gesucht werden. Kurz vor der Entlassung bieten  viele Kliniken ein solches Gespräch an. Gemeinsam wird hierbei der Bedarf aufgenommen und die mögliche Hilfe geplant.

Wen aber von all den Mitarbeitern kann man sich greifen, wer ist für die individuelle Entlassung verantwortlich? Im Verlauf des Klinikaufenthalts haben Patienten mit Ärzten, Pflegefachleuten und möglicherweise auch Psychoonkologen zu tun. Die Kliniksozialdienste bilden die Schnittstelle, an der viele Informationen zusammenlaufen. Grundsätzlich kann jeder angesprochen werden, der richtige Ansprechpartner für die Frage  sollte so auf jeden Fall ermittelt werden können.

Einen Wegweiser für Fragen, die Patienten im Voraus klären können, stellt die Charité vor. Hält der Arzt beispielsweise eine Taxifahrt oder einen Krankentransport für die Rückkehr ins häusliche Umfeld für sinnvoll? Welcher Arzt übernimmt die Weiterbetreuung? Sind alle weiterbehandelnden Ärzte über die Medikation informiert? Findet die Nachsorge im Krankenhaus oder beim Hausarzt statt? Aber auch: Was gehört zu den Tätigkeiten der häuslichen Krankenpflege, wobei wird vermutlich erst einmal Hilfe benötigt werden? Sich über alle dort aufgelisteten Fragen einmal Gedanken zu machen ist sinnvoll, grade auch um die bestmögliche Versorgung zu bekommen.

Wie funktioniert das in der Realität?

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De facto bringt das neue Gesetz für viele Krankenhäuser einen großen bürokratischen Aufwand mit sich . Vor dem Hintergrund des Pflegenotstands ist das im Alltag ein Zusatzaufwand für das Krankenhauspersonal, trotz der unbestreitbaren Notwendigkeit einer solchen Regelung.

Die Krankenhäuser sind in Zukunft dazu verpflichtet, auf ihren jeweiligen Internetseiten über das Entlassungmanagement zu informieren. Außerdem ist durch die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. verabschiedeten Anforderungen an die Krankenhäuser der Mindestinhalt eines jeden Entlassplans festgezurrt worden.

Mitbestimmung durch den Patienten

Damit auf die entsprechenden Daten zugegriffen werden kann und auch Pflegeeinrichtungen oder anderen Leistungserbringern weiter vermittelt werden dürfen, muss jeder Patient seine schriftliche Einwilligung geben. Auch die persönlichen Wünsche des Patienten und Rechte des Patienten müssen weiterhin beachtet werden. Die Arztwahl und die Auswahl der entsprechenden Pflegeeinrichtung stehen jedem Patienten frei und dürfen nicht über seinen Kopf hinweg entschieden werden.

Service:

 

(jk)

 

Quellen:

[1] Charité Universitätsmedizin Berlin: Fragen bei der Entlassung. https://haema-cbf.charite.de/fuer_patienten/

[2] Bundesministerium für Gesundheit: Entlassungsmanagement. Aktualisiert am 14. Juni 2018. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/entlassungsmanagement.html

[3] Deutsches Krebsinformationszentrum: Entlassung aus der Klinik. Aktualisiert am 19.09.2017. https://www.krebsinformationsdienst.de/behandlung/entlassmanagement.php

[4] kassenärztliche Bundesvereinigung: Entlassungsmanagement. Stand vom 12.07.2018. http://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php

Letzte inhaltliche Aktualisierung am: 12.07.2018

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